Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden (Reparaturbedingungen L/M-G) – Stand Juli 2009

1. Allgemeines
Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher
Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie
nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen
werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14
BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen sind.
Haupt- oder nebenberufl ich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher
im Sinne des Gesetzes.
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn
der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang
im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit
diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben
aufgenommen werden.
Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig
zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich
erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten
Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.
Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers
(Erfüllungsort).
Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich –
Überprüfungsfahren vorzunehmen.
Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.
2. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht,
ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich
abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem
Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im
Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete
Leistungen nicht nochmals berechnet.
b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit
= Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht
zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
- wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
- der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein
Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
3. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpfl ichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten
verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für
den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin
mitteilen. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als
24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine
möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs
zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin,
wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse
mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und
unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung,
unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine
Schadenersatzpfl icht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpfl ichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen
zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von
Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert.
Diese Regelungen stellen keine Einschränkung von der Verpfl ichtungen des Auftragnehmers zur sorgfältigen
Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
4. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist,
im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung
und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpfl ichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.
Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche
nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand
abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,
verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu
den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
5. Berechnung des Auftrages und Zahlung
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu
beschaffenden Materialien.
b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die
Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen
jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufzuführen sind.
c) Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.
e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom
Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
f) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befi ndet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den
fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen.
Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem
Zinssatz nachweist.
6. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand
zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
7. Mängelansprüche
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche
in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
c) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen
und genau zu bezeichnen.
d) Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber
oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, nor male
Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen –, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische
oder elektrische Einfl üsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
e) Die Behebung gewährleistungspfl ichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb.
Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
f) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der
Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges
oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines
Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.
g) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem – Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
h) Die Beseitigung eines gewährleistungspfl ichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der
vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer
ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen.
In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um
die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpfl ichtet. Der Auftraggeber ist verpfl ichtet,
darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
i) Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen 7c) nicht unverzüglich vom Auftraggeber
gemeldet wurden.
8. Haftung – Probefahrt
a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pfl ichtverletzung
vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpfl ichtversicherungsdeckung
besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der
Versicherung an den Auftraggeber ab.
b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das
Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile
des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezah
lung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist in jedem Fall Soltau.

  1. Schlichtungsstelle :
  2.           Wir nehmen nicht an dem allgemeinen Schlichtungsverfahren gemäss dem Verbraucherstreitbeilegungs-Gesetz teil.
              Wir nutzen die Schlichtungestelle der Kreishandwerkerschaft in Lüneburg.


11. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
durch den Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche
Zustimmung des Auftragnehmers weiter gegeben.
12. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der
unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung
rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.